Die neuen Regeln treten in Spanien ab 2. Januar 2021 in Kraft, eine Schonfrist gab es teilweise bis 11. Mai 2021
Entnommen der Seite vom ADAC und den „Costa Nachrichten“
Die Vorgaben im Einzelnen:
- Auf Straßen mit einer einzigen Fahrspur für beide Fahrtrichtungen (Straßen ohne Fahrbahnmarkierung in der Mitte) und seitlichen Gehsteigen gilt ein Tempolimit von 20 km/h
- Auf Straßen mit jeweils einer Fahrbahn für jede Fahrtrichtung gelten maximal 30 km/h
- Auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in jeder Fahrtrichtung beträgt das Tempolimit weiterhin 50 km/h
- Verboten wird in Zukunft auch die Möglichkeit für Motorräder und PkW der kurzfristigen Übersteigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem Überholvorgang
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen beträgt 90, auf Schnellstraßen (autovía) 100, auf Autobahnen (autopista) 120 Kilometer pro Stunde.
Künftig ist in Spanien auch das bloße Mitführen von Radarwarngeräten verboten (bisher wurde nur die Benutzung sanktioniert), Bußgeld: 500 Euro.
Wer mit dem Handy am Lenkrad erwischt wird, zahlt in Spanien ab 2021 mindestens 500 Euro Geldbuße
Weitere Verschärfungen der spanischen Straßenverkehrsordnung betreffen das Fahren ohne Sicherheitsgurt oder beim Zweirad ohne Helm sowie der Transport von Kindern ohne die vorgeschriebenen Sicherheitssitze. Diese Unterlassungen kosten nun vier statt bisher drei Punkte, neben den Geldbußen. Das gilt nicht nur für die Nichtanwendung, sondern auch für die falsche Anwendung dieser Sicherheitsvorgaben, zum Beispiel ein nicht passender Kindersitz oder falsch angelegter Sicherheitsgurt.
E-Roller Regeln in Spanien:
Konkretisiert werden auch die Normen für E-Roller (patinetes). E-Bikes und alles, was auf mindestens einem Rad über 6 Stundenkilometer schnell werden kann, sind dann reguläre Verkehrsteilnehmer. Zwar gelten hier weiter auch die Verordnungen auf lokaler Ebene hinsichtlich Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht, das höhere staatliche Recht verbietet aber nun landesweit die Nutzung von E-Rollern auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen. Auch wurde klargestellt, dass Landstraßen, Tunnel und Überführungsbrücken sowie Autobahnen und -straßen tabu für die e-Scooter sind.
In einer Nachfolgeverordnung soll auch die Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht für E-Scooter national vereinheitlicht werden, wozu auch eine noch zu spezifizierende Fahrberechtigung gehören wird. Laut Verkehrsminister könne die Versicherung über eine Erweiterung der Hausrats- bzw. Haftpflichtversicherung ablaufen und die Fahrberechtigung über einen QR-Code auf dem Handy abgewickelt werden.
Allgemeine Infos Rund um das Reiseziel Spanien vom ADAC
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